Kontakt
Andrea Schranz
Sekretariat
Wegmüller AG
Bahnstrasse 14
8544 Attikon ZH

ISPM 15-Standard

Holzkiste mit Stempel ISPM-15
Prüfen Sie vor jedem Export oder Import von Gütern die Einhaltung des Pflanzenschutzstandard bei Verpackungen und Verpackungsmaterialien aus Holz (ISPM 15-Standard). Für die Ein- und Ausfuhr von Holzverpackungen gelten spezielle Auflagen und rechtliche Regelungen. Auch die Produktion von Holzverpackungen in der Schweiz ist gesetzlich geregelt.

Wir stellen sämtliche Holzverpackungen gemäss ISPM-15 her.

Pflanzenschutzbestimmungen im Handel mit Holzverpackungen

Damit gefährliche Schadorganismen nicht als „Blinde Passagiere” in Holzverpackungen verbreitet werden, haben viele Länder die Pflanzenschutzkonvention der FAOunterzeichnet. Dazu ist im Bereich der Holzverpackungen der Pflanzenschutzstandard ISPM 15 eingeführt worden. Er stellt sicher, dass die Anforderungen gewährleistet sind.

Als vorbeugende Massnahme gegen diese Bedrohung haben viele Länder Quarantänebestimmungen erlassen. Zur Vereinheitlichung hat die “Food and Agriculture Organization of the United Nations FAO für den Versand von Verpackungen aus unverarbeitetem Holz den „International Standard for Phytosanitary Measures Nr. 15 (englisch: ISPM-15, französisch: NIMP-15) erlassen.

Der Standard ISPM-15 beschreibt Massnahmen, welche die phytosanitäre Qualität der Holzverpackungen verbessern und das Risiko der Verschleppung von Holzschädlingen verringern sollen.

Den Standard ISPM-15 erlässt die International Plant Protection Convention, eine Unterorganisaton der United Nations Food and Agriculture Organizations (FAO). In der Schweiz ist das Bundesamt für Umwelt mit der Umsetzung beauftragt.

Den Originaltext des Standards können Sie hier nachlesen: IPPC Originaltext

Alle Verpackungen der Wegmüller AG entsprechen dem ISPM-15-Standard

Unser Massivholz wird bereits vom Rohmateriallieferanten hitzebehandelt und kommt entsprechend schädlingsfrei bei uns im Werk an. Die Hitzebehandlung ist ein völlig ungiftiger und umweltfreundlicher Vorgang (ähnlich Milch pasteurisieren). Wir behandeln unser Holz nicht mit Chemikalien wie z. B. Fungiziden. OSB, Sperrholz und weitere Holzwerkstoffe entsprechen ab Werk dem ISPM-15 Standard.

Pflanzenschutzzeugnis nicht mehr nötig

Gemäss BAFU ist seit Juni 2010 ein Pflanzenschutzzeugnis für den Export von Holzverpackungen in Länder ausserhalb Europas, die den ISPM-15 Standard akzeptieren nicht mehr nötig. Bitte beachten Sie dazu das unten angefügte Infoschreiben Juni 2010 vom Bundesamt für Umwelt.

Für alle übrigen Länder und andere Produkte aus Holz ausser Holzverpackungen kann ein Pflanzenschutzzeugnis über www.phytosanitarycertificate.ch beantragt werden.

Aktuelle Liste zugelassener Exportländer

Fast alle Industrieländer der Welt akzeptieren den ISPM-15 Standard (inkl. Australien, USA, Brasilien, China usw.). Innerhalb Europas (inkl. Schweiz) ist keine Behandlung gemäss ISPM 15 notwendig (Ausnahme: Portugal und Grossbritannien). Die aktuelle Länderliste und weitere Angaben können auf der Webseite von Switzerland Global Enterprise heruntergeladen werden (Merkblatt ISPM-15). Die Umsetzung des Standards ist zeitlich und inhaltlich sehr unterschiedlich. Auch die aktuell zugänglichen Informationen sind uneinheitlich und teilweise widersprüchlich. Erkundigen Sie sich deshalb immer bei Ihrem Verzoller oder Agenten im Importland.

Markierung

Zu achten ist insbesondere auf die korrekte Markierung der Verpackung mit dem ISPM-Stempel des jeweiligen Verpackungsherstellers: Gut lesbarer Stempel, auf zwei gegenüberliegenden Seiten der Verpackung. Damit bürgt der Verpackungshersteller für ISPM-15 konformes Rohmaterial und kann entsprechend der Zulassungsnummer eindeutig zugeordnet werden.

Der ISPM-Stempel der Wegmüller AG sieht wie folgt aus:

Das Logo links im Bild stellt eine Äre dar und steht für die International Plant Protection Convention (IPPC), welche die ISPM-15 Standards regelt. CH-90022 ist die Zulassungsnummer für die Verpackungsproduktion in Attikon. “HT” heisst “heat treated”, also dass das Holz hitzebehandelt ist. Das ist eine völlig umweltverträgliche Behandlungsmethode, bei der das Massivholz während einer gewissen Zeit auf die vorgeschriebene Kerntemperatur erhitzt wird.

Die Markierungsvorschrift im exakten Wortlaut: “Die nach dem ISPM-Standard 15 vorgeschriebene Markierung muss so gross sein, dass sie für Inspektoren ohne optische Hilfsmittel sicht- und lesbar ist. Sie muss rechteckig oder quadratisch und von einer Linie umrandet sein. Eine senkrechte Linie muss das Symbol (IPPC) vom Code (CH-xxxxx) trennen, und die Markierung muss dauerhaft und nicht übertragbar, gut sichtbar an zwei gegenüberliegenden Seiten angebracht sein. Die Farben rot oder orange dürfen nicht verwendet werden. Es ist sicherzustellen, dass alles Stauholz aus Vollholz gemäss ISPM 15 Standard behandelt und markiert ist. Folgende Angaben sind zwingend anzubringen: IPPC-Logo, Zulassungsnummer des Betriebes (mit ISO-Code des Landes), Kennzeichen HT (Heat Treatment)”

Holzqualität

Holzfehler wie graue Stellen, Frassgänge oder Rinde müssen nicht entfernt werden. Schädlinge, welche z. B. die Frassgänge angelegt haben, sterben bei der Hitzebehandlung vollständig ab. Aus Sicherheitsgründen entfernen wir bei der Verarbeitung des Massivholzes trotzdem sämtliche Rindenspuren (die ISPM-15 Norm ist zwar international verbindlich, jedoch sind nicht alle Zollbeamten dieser Welt auf demselben Informationsstand).

Beispiel eines Massivholzstückes mit Frassgängen. Diese sind nach der Hitzebehandlung schädlingsfrei, werden von einigen Ländern jedoch nicht akzeptiert:

Rinde, sofern nicht breiter als 3cm, ist toleriert. Jedoch ist aus der Praxis bekannt, dass nicht alle zuständigen ISPM-Inspektoren weltweit über denselben Bildungsstand verfügen. Deshalb entfernen wir sämtliche Rinde.

Meldepflicht bei Import

Beim Import von Gütern in Holzverpackungen in die Schweiz muss die seit Dezember 2012 eingeführte Meldepflicht beachtet werden. Besteht Verdacht auf Schädlingsbefall einer Importsendung, muss das Bundesamt für Umwelt umgehend informiert werden.

Einen Schädlingsbefall erkennt man unter anderem an Bohrlöchern, frischem Bohrmehl sowie toten oder lebendigen Larven oder lebenden Insekten, Käfern usw.

Dringend gesucht! Asiatischer Laubholzbockkäfer

Das Bundesamt für Umwelt informiert:
“Der Asiatische Laubholzbockkäfer ist ein besonders gefährlicher und damit meldepflichtiger Schadorganismus. Er befällt verschiedenste Laubholzarten und kann die befallenen Laubholzbäume innert weniger Jahre zum Absterben bringen. Die wirtschaftlichen und ökologischen Schäden für betroffene Gebiete sind entsprechend hoch. Systematische Grenzkontrollen von Warenimporten mit Verpackungsholz, strukturierte Kontrollen und Bekämpfungsmassnahmen in den betroffenen Gebieten und ein aufmerksames Beobachten gefährdeter Standorte sind deshalb besonders wichtig.”

Bei einem Verdachtsfall informieren Sie umgehend die zuständige kantonale Stelle. Gehen Sie dabei folgendermassen vor:

  • Käfer einfangen und in geschlossenem Behälter aufbewahren
  • Käfer fotografieren und auf Verwechslungmöglichkeiten überprüfen:www.waldschutz.ch/anoplophora
  • Rasche telefonische Meldung an den kantonalen Pflanzen- oder Waldschutzdienst. Siehe Adressen oder Rückseite Plakat
  • Benötigte Informationen: Vorname, Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail, Fundort (Ort, Strasse, Nr.), Abholadresse

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