Umverpackung
Zur Umverpackung gehören nach dem § 3 Absatz 1 Satz 3 der Deutschen Verpackungsverordnung:
“Blister, Folien, Kartonagen oder ähnliche Umhüllungen, die dazu bestimmt sind, als zusätzliche Verpackung um Verkaufsverpackungen die Abgabe von Waren im Wege der Selbstbedienung zu ermöglichen oder die Möglichkeit des Diebstahls zu erschweren oder zu verhindern oder
überwiegend der Werbung zu dienen.”
Beispiele:
- Schachteln, in denen Zahnpastatuben verpackt sind
- Schachteln, in denen wertvolle Getränkeflaschen verpackt sind
- Schachteln, in denen mehrere Zigarettenschachteln verpackt sind
Quelle: “Fachinformationen der Deutschen Transportversicherer”